Grundlagen

Zum ö. b. u. v. Sachverständigen

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfüllen bei der Klärung von (Rechts-) Streitigkeiten als unabhängige, sachkundige Berater eine wichtige Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit und derer, die des verantwortlichen Rates eines Sachverständigen bedürfen, kann deshalb nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer fachlich und persönlich den hohen Anforderungen genügt, die sich aus dieser Aufgabe ergeben.

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach §132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.